S a t z u n g

Des Tierschutzhaus Fürth e. V. mit dem Sitz in Fürth


§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen „Tierschutzhaus Fürth e. V.. Er hat seinen Sitz in Fürth. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

1.2 Das Wirtschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist der Tierschutz. Die wird verwirklicht durch Aufklärung und gutes Beispiel Verständnis, Liebe und Verantwortungsbewusstsein für unsere Mitgeschöpfe – die Tiere – zu wecken und zu pflegen, eine artgerechte Haltung und das Wohlergehen der Tiere zu fördern, in Not geratenen Tieren zu helfen, sowie in Zusammenarbeit mit den Behörden jede Tierquälerei und Misshandlung zu verhüten und gegebenenfalls ohne Ansehen der Person zu verfolgen

2.2 sowie durch die Erhaltung und Unterhalt eines Tierschutzhauses.

2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verwirklicht nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur im Sinne der Aufgaben und somit zweckgebunden verwendet werden.

2.4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2.6 Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne § 57 AO verwirklichen.

2.7 Der Verein wird auch als Förderkörperschaft i.S. des § 58 Nr. 1 AO tätig. Er beschafft Finanzmittel und leitet diese an andere inländische steuerbegünstigte Körperschaften bzw. ausländische Körperschaften zweckgebunden für die Förderung des Tierschutzes weiter.

2.8 Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, finanzielle und/oder sachliche Mittel zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken, insbesondere für den Tierschutz, zur Verfügung stellen (§ 58 Nr. 2 AO).


§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie juristische Person durch Beitritt in Beachtung nachfolgender Regelungen werden.

3.2 Die Mitgliedschaft minderjähriger Personen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

3.3 Der Verein kennt folgende Mitgliedschaften:

– ordentliche Mitglieder,

– Jugendmitglieder,

– Fördermitglieder,

– Ehrenmitglieder.

a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie juristische Person werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins insbesondere auch durch die Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrags zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht gem. § 10 Ziff. 2 der Satzung.

b) Jedes Kind bis 18 Jahre kann mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten Jugendmitglied werden. Jugendmitglieder haben weder ein Stimmrecht, noch ein aktives oder passives Wahlrecht.

c) Fördermitglied kann werden, wer Ziel und Zweck des Vereins durch einen verringerten Mitgliedsbeitrag unterstützen möchte. Fördermitglieder haben weder ein Stimmrecht, noch ein aktives oder passives Wahlrecht.

d) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat, vom Beirat mehrheitlich vorgeschlagen und vom Vorstand mit dessen Zustimmung ernannt wurde. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und sonstigen Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.


§ 4 Aufnahme

4.1 Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein, der mittels schriftlichen Aufnahmeantrag erfolgt.

4.2 In dem Aufnahmeantrag ist zu erklären, welche Form der Mitgliedschaft (ordentliches Mitglied, Jugendmitglied, Fördermitglied) angestrebt wird. In dem Mitgliedsantrag soll der Antragsteller weiter folgende Angaben machen:

– Art der angestrebten Mitgliedschaft,

– Name und Vorname und Geburtsdatum,

– Adresse,

– Bankverbindung,

-Telefonnummer,

– E-Mail-Adresse.

4.3 Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Nichtaufnahme steht dem Bewerber die Beschwerde zum Beirat zu, der endgültig entscheidet. Dem Antragsteller ist in jedem Fall die Gelegenheit zu persönlichem Gehör zu geben. Im Übrigen gilt, dass die Aufnahme mit Aushändigung des Mitgliedsausweises als erfolgt gilt, wenn der Antrag nicht binnen eines Monats nach formgerechter Antragstellung vom Vorstand abgelehnt wurde, wobei die Ablehnung stets grundlos, aber mindestens in Textform (§ 126b BGB) erfolgen kann.

4.4 Zur Feststellung der Mitgliedschaft, ihres Erwerbs und ihres Verlusts sowie der Mitgliederzahlen genügt nach außen die Bescheinigung des Vorstands.

4.5 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

4.6 Datenschutzbestimmungen

Zur Zweckerreichung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erhebt, verarbeitet und nutzt der Verein unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen (BDSG sowie der EU-Datenschutzverordnung EU-DSGVO) personenbezogene Daten der Mitglieder Insbesondere werden Name und Anschrift, Bankverbindungen, Telefonnummern sowie Email-Adressen und Geburtsdaten der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.

Der Verein betreibt eine Mitglieder-Verwaltung, die in Abstimmung mit den Schriftführern der Mitglieder auf dem neuesten Stand gehalten werden muss insbesondere auch zur reibungslosen Zusendung von Ladungen und sonstigen Informationen

Im Mitteilungsblatt des Vereins, soweit ein solches besteht, sowie auf dessen Homepage kann der Verein berichten über Ehrungen, Geburtstage und sonstige mit den Mitgliedern zusammenhängende Ereignisse. Hierbei können Fotos und personenbezogene Daten veröffentlicht und insbesondere auch an andere Medien übermittelt werden.

Jedes Mitglied hat das Recht

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten

b) Berichtigung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn diese unrichtig sind

c) Sperrung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn sich bei behaupteten Unrichtigkeiten weder deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit feststellen lässt

d) Löschung seiner persönlichen Daten zu verlangen, wenn die Speicherung unzulässig war.

Über die vorstehenden Rechte hinaus hat jedes Mitglied das Recht, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung und Weitergabe seiner Daten generell zu widersprechen mit Ausnahme der zur Mitgliederverwaltung des Vereins notwendigen Datenerfassung und Datenübertragung.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern des Tierschutzhauses oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Verein oder Beendigung der für den Verein zu erledigenden Tätigkeit.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch die schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann, durch Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.

Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fälliger Beiträge unterlässt. In der zweiten Mahnung ist unter Hinweis auf eine letzte Zahlungsfrist von einem Monat auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen Zweck oder die Satzung des Vereins verstößt, die Interessen des Tierschutzes grob verletzt oder wenn es in sonstiger Weise den Vereinsfrieden gefährdet oder stört. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem er dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme („rechtliches Gehör“) unter Setzung einer angemessenen Frist gegeben hat. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Mitgliedsrechte. Das Mitglied ist unter Angaben der Gründe schriftlich von dem erfolgten Ausschluss zu verständigen. Ein Beschwerderecht gegen den Ausschluss an die Mitgliederversammlung besteht nicht.


§ 6 Beiträge

6.1 Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand ist ermächtigt, in Not- und Härtefällen Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Beitrags zu gewähren.

6.2 Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres bzw. nach erfolgter Aufnahme in den Verein zu entrichten. Minderjährige Kinder von Mitgliedern sind beitragsfrei. Jugendliche, deren Eltern kein ordentliches Mitglied sind, zahlen einen ermäßigten Beitrag.

6.3 Die Beitragshöhe für juristische Personen bestimmt der Vorstand.

6.4 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7 Organe und Ämter des Vereins

7.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.


§ 8 Der Vorstand

8.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden Schatzmeister

8.2 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind ausschließlich 1. und 2. Vorsitzender sowie der Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Jeder der genannten ist alleine vertretungsberechtigt.

8.3 Der Vorstand haftet ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben des BGB.

8.4 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren mit

einfacher Mehrheit, mind. 50 % + 1 Stimme der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Wenn kein Bewerber die einfache Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Der Bewerber, der die meisten Stimmen hat, gilt als gewählt. Alle Wahlen erfolgen durch die Abgabe von offenen Handzeichen, es sei denn, dass mindestens ein anwesendes Mitglied die geheime Abstimmung beantragt.

8.5 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt für den Rest der

Wahlperiode in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl. In der Zwischenzeit hat der verbleibende Vorstand das Recht, für das fehlende Mitglied ein neues Mitglied in den Vorstand bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung zu wählen (sog. Kooptation).


§ 9 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes

9.1 Im Innenverhältnis des Vereins wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei

Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig sein soll, und der Schatzmeister nur bei

Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden deren Aufgaben übernimmt.

9.2 Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erledigt der Vorsitzende mit den weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB eigenverantwortlich, aber unter Berücksichtigung der Einschränkungen von 9.4 und/oder von Vorstandsbeschlüssen und/oder den rechtskräftigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Vorgaben der Geschäftsordnung:

a) die Vertretung des Vereins in der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaften und in der vereinseigenen Stiftung;

b) alle Personalangelegenheiten;

c) alle notwendigen Aufträge, Anordnungen und Geschäfte für die Umsetzung und Realisierung der Vorgaben des genehmigten Wirtschafts- und Stellenplans;

d) alle Rechtsgeschäfte mit Außenwirkung.

9.3 Der Vorsitzende leitet und erledigt mit Hilfe der übrigen Vorstandsmitglieder einschließlich der Mitglieder des Beirates alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. Anordnungen des Vorsitzenden, die nicht offensichtlich der Satzung oder dem Gesetz widersprechen, haben solange Gültigkeit, bis sie durch einen anders lautenden gültigen Vorstandsbeschluss ersetzt werden.

9.4 Der Vorstand entscheidet mit Mehrheitsbeschluss

a) über die Erstellung und Festsetzung des Wirtschaftsplans mit den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen und Ausgaben sowie über den Stellenplan des Vereins;

b) über Ausgaben und Aufwendungen, soweit sie den Betrag von 45 vom Hundert des Euro-Vermögens des Vereins im Einzelfall nicht übersteigen, oder durch wiederholte Aufwendungen derselben Art diesen Betrag ergeben und die nicht dem Wirtschaftsplan entsprechen;

c) über Berufung, Dienstvertrag und Abberufung der Geschäftsführer und des Tierheimleiters, sowie anderer Mitarbeiter des Vereins, deren Gehaltszusagen im Kalenderjahr Euro 12.000,00 übersteigen und die nicht dem Stellenplan entsprechen;

9.5 Auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandsitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.

9.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

9.7 Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

9.8 Der Vorstand gibt sich und dem Beirat eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgaben der einzelnen Vorstands- und Beiratsmitglieder und deren Zuständigkeitsbereich festgelegt wird.

9.9 Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen, jedoch mindestens 1 x jährlich.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder einzuberufen. Der Vorstand muss einen zulässigen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Eingang entsprechen.

Die Einberufung der ordentlichen sowie der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von 3 Wochen unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Sie geschieht durch Bekanntgabe in der Presse (Fürther Nachrichten) und durch die Post (Mitgliederzeitung).

Sämtliche Mitglieder, die den laufenden Jahresbeitrag entrichtet haben, sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung zugelassen und stimmberechtigt. Zu Vereinsämtern wählbar sind jedoch nur volljährige Mitglieder.

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge stellen. Anträge außerhalb der Tagesordnung müssen jedoch mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen.

In einer ordentlichen Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand oder ein von ihm Beauftragter über die Tätigkeit des Vereins im Geschäftsjahr. Der Schatzmeister legt Rechnung über die Einnahmen uns Ausgaben des Vereins ab und berichtet über dessen wirtschaftliche Lage.

Die Mitgliedersammlung wählt: den Vorstand, den Prüfungsausschuss jeweils auf die Dauer von 3 Jahren. Die Mitgliederversammlung beschließt den Antrag des Prüfungsausschusses über die Entlastung des Vorstandes. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 Der Beirat

11.1 Der Vorstand wird durch den Beirat unterstützt und beraten.

11.2 Der Beirat besteht aus

a) den Ehrenmitgliedern und

b) bis zu sechs von der Mitgliederversammlung zu wählenden ordentlichen Mitgliedern.

11.3 Der Beirat hat folgende Aufgaben:

a) Er berät den Vorstand in allen tierschützerischen Aufgaben und wahrt dabei die Rechte der Mitglieder außerhalb der Mitgliederversammlung.

b) Er hat ein Mitspracherecht bei der Festlegung der Aufgabengebiete der Tierschutzinspektoren.

c) Er wirkt mit bei der Ernennung der Ehrenmitglieder. d) Er wirkt mit bei der Planung, Organisation und Durchführungen von Vereinsveranstaltungen und Infoständen.

11.4 Der Vorsitzende – im Falle der Verhinderung der 2. Vorsitzende – beruft den Beirat nach Bedarf – jedoch mindestens einmal im Kalenderhalbjahr – ein und leitet die Sitzung. Der Vorstand ist auch berechtigt, bei Bedarf einzelne Mitglieder des Beirates zu Vorstandssitzungen einzuladen.

11.5 Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Entscheidungen gemäß § 9 Ziff. 3 d wählt der Beirat aus seiner Mitte einen Sitzungsleiter, der nicht Mitglied des Vorstands sein darf.

11.6 Der Beirat wird – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt in einem Durchgang in einer gemeinsamen Wahlliste. Gewählt sind diejenigen fünfundzwanzig Bewerber, die die höchsten Stimmenzahlen erreichen. Wenn nicht mehr als sechs Bewerber vorgeschlagen sind, kann durch Akklamation abgestimmt werden.

Jeder Stimmberechtigte darf maximal sechs Stimmen abgeben. Pro Vorschlag ist nur eine Stimme möglich. Die Abgabe von weniger als sechs Stimmen ist zulässig; von mehr als sechs Stimmen führen zur Ungültigkeit des gesamten Stimmzettels.

11.7 Der Beirat hat die ihm vom Vorstand gegebene Geschäftsordnung zu beachten. Bei Streitigkeiten daraus, entscheidet der Vorstand durch einfachen Beschluss.

11.8 Der Beirat bleibt so lange im Amt bis ein neuer Beirat gewählt wurde.


§ 12 Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied, die von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre gewählt werden. Die drei Kandidaten des Prüfungsausschusses werden schriftlich in Blockwahl gewählt. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das dem Verein mindestens ein Jahr angehört und dessen Beitragssaldo ausgeglichen ist. Mit dem Amt im Prüfungsausschuss ist ein Amt im Vorstand unvereinbar. Sollte eine solche Kollision entstehen, hat das betreffende Mitglied vor Annahme seiner Wahl bekannt zu geben, welches Amt es annimmt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat dabei so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind, wobei jeweils nur eine Stimme je Kandidat abgegeben werden kann. Zur Gültigkeit des abgegebenen Stimmzettels ist mindestens ein Mitglied im Prüfungsausschuss zu wählen. Die Stimmabgabe für einen Kandidaten erfolgt durch entsprechende Kennzeichnung vor dessen Namen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied.

Aufgabe des Prüfungsausschusses ist es, die Buchführung des Vereins zu überprüfen. Die Prüfung hat sich nicht nur auf den Kassenbestand, sondern insbesondere auch auf die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen und auf die Einhaltung etwaiger Anweisungen der Mitgliederversammlung oder eines sonstigen Vereinsorgans zu erstrecken. Er ist berechtigt, sämtliche Geschäftsvorgänge einzusehen. Der Prüfungsausschuss berichtet der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind gehalten, Vorschläge zur Haushaltsführung und zur Optimierung der Mittelverwendung zu machen. Der Prüfungsausschuss hat der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Entlastung des Vorstands zu unterbreiten. Die Mitglieder des Prüfungsausschuss bleiben solange im Amt, bis ein neuer Prüfungsausschuss gewählt ist.


§ 13 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Der Jahresabschluss für ein Geschäftsjahr ist jeweils bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres zu erstellen.


§ 14 Übergangsregelung

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle Gremien bleiben weiter im Amt. Nach Ablauf ihrer derzeitigen Amtsperiode finden Neuwahlen gemäß dieser Satzung statt.


§ 15 Allgemeines

Der Vorsitzende ist berechtigt, mit Zustimmung des Vorstands, die Satzung zu ändern, wenn es infolge gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahmen erforderlich sein sollte. Er muss zeitnah die Mitglieder in einer Mitgliederversammlung oder in der vereinseigenen Zeitung oder durch die Post darüber informieren und in der nächsten Mitgliederversammlung über eine entsprechende Änderung der Satzung abstimmen lassen.


§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche bzw. zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Versammlung beschlossen werden, wenn dahingehende Anträge mit einer Begründung seitens des Antragstellers und einer Stellungnahme des Vorstandes von ¾ der erschienenen Mitglieder (bei namentlicher Abstimmung) gebilligt werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder teilnimmt. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Diese neue Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.

Bei Auflösung des Vereins werden die zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftergemeinschaft der Sparkasse Fürth – Schwerpunkt: Tierschutz zwecks Verwendung für tierschützerische Angelegenheiten im Stadtgebiet und im Landkreis Fürth.


Aufgestellt 1991 – überarbeitet März 2019